Sport verbindet beim SC Stetternich 08!
   
  Sport verbindet beim SC Stetternich 08
  Satzung
 




S A T Z U N G


§ 1          Name und Sitz

1. Der Verein trägt den Namen „SC Stetternich 08“.

2. Der Sitz des Vereins ist in Jülich-Stetternich.

3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Düren (Nr. 20229) eingetragen und führt seit dem den Zusatz „e.V.“.

4. Die Vereinsfarben sind weiß/schwarz.


§ 2          Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Amateur- und Breitensports sowie der Jugendarbeit.
Der Verein erfüllt seine Aufgabe durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, wozu auch der Bau und die Unterhaltung von Begegnungs- und Sportstätten sowie Sportanlagen gehört.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3          Mitgliedschaft in anderen Organisationen

1. Der Verein kann die Mitgliedschaft in anderen Organisationen erwerben, soweit es dem Vereinszweck dienlich ist.
Er ist Mitglied des Fußballverbandes Mittelrhein e.V., des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen des Kreissportbundes Düren und des Stadtsportverbandes Jülich.

2. Über die Aufnahme oder die Beendigung einer Mitgliedschaft in anderen Organisationen entscheidet der Gesamtvorstand.


§ 4          Mitgliedschaft im Verein

1. Mitglied des Vereins können nur natürliche Personen werden. Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Geschlecht, Beruf, Rasse und Religion werden.

2. Der Verein hat erwachsene Mitglieder mit aktivem und passivem Wahlrecht, jugendliche Mitglieder mit einem Alter bis zum vollendenten 18. Lebensjahr mit aktivem und passivem Wahlrecht ab vollendetem 14. Lebensjahr in der Jugendversammlung und Kinder bis 13 Jahren.


3. Darüber hinaus können von einer Mitgliederversammlung besonders verdiente Mitglieder des Vereins zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.



§ 5          Erwerb der Mitgliedschaft

1. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag an den geschäftsführen-den Vorstand. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.

2. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Eine Ablehnung ist dem(r) Antragsteller(in) schriftlich mitzuteilen. Eine Begründung ist dabei nicht anzugeben.

3. Gegen die ablehnende Entscheidung des geschäftsführenden Vorstandes kann innerhalb eines Monats schriftlich Einspruch eingelegt werden. Dieser Einspruch ist auf der jährlichen Mitgliederver-sammlung (MV) endgültig zu entscheiden. Auch eine endgültige Ablehnung des Antrages durch die MV ist dem(r) Antragsteller(in) schriftlich ohne Bekanntgabe von Gründen mitzuteilen.


§ 6          Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet:

a) mit dem Tod des Mitglieds
b) mit der Kündigung durch das Mitglied
c) durch Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein
d) durch Streichung aus der Mitgliederliste

2. Die Beendigung der Mitgliedschaft durch Kündigung hat durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zu erfolgen. Bei Minderjährigen hat ein Erziehungsberechtigter mitzuunterzeichnen.
Der Austritt kann nur zum jeweiligen Ende des Kalenderjahres der Erklärung erfolgen.

3. Der Ausschluss aus dem Verein wird vom Gesamtvorstand mit 2/3-Mehrheit entschieden. Er erfolgt aufgrund grob vereinsschädigenden Verhaltens (näheres siehe § 7).

4. Die Streichung eines Mitgliedes erfolgt bei Nicht-Zahlung der nach der Beitragsordnung festgelegten Beiträge nach mindestens zweimaliger schriftlicher Mahnung oder bei Nichterfüllung sonstiger finanzieller Verpflichtungen dem Verein gegenüber . Sie wird durch einfachen Beschluss des Gesamtvorstandes herbeigeführt und braucht dem Mitglied nicht schriftlich bekannt gemacht zu werden. Das ehemalige Mitglied kann nach Entrichtung der ausstehenden Beiträge – ohne Aufnahmegebühr – bzw. der sonstigen finanziellen Verpflichtungen wieder in den Verein aufgenommen werden.

5. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein wird kein Anspruch auf eventuelles Vereinsvermögen begründet oder werden bestehende Verbindlichkeiten des bisherigen Mitglieds gegenüber dem Verein nicht berührt.

6. Mit Beendigung der Mitgliedschaft ist das im Besitz des ausgeschiedenen Mitglieds befindliche Vereinseigentum unaufgefordert und in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben.


§ 7          Vereinsstrafen

1. Der Vorstand kann gegen Mitglieder folgende Strafen verhängen:

a) Verweis

b) zeitlich begrenztes Teilnahmeverbot am Spielbetrieb oder an Vereinsveranstaltungen
c) Aberkennung von Ehrenrechten und Auszeichnungen
d) Ausschluss aus dem Verein
e) Betretungsverbot von Anlagen, während diese vom Verein genutzt werden, auch nach Beendigung der Vereinsmitgliedschaft

2. Als Gründe für die Auferlegung von Disziplinarmaßnahmen durch den Vorstand kommen insbesondere in Betracht:

a) vereinsschädigendes Verhalten
b) Zuwiderhandlung gegen die Vereinsziele durch Nichtbefolgung der Satzung oder von Vereinsbeschlüssen
c) Verletzung sonstiger Mitgliederpflichten, v.a. beim Umgang mit Vereinseigentum oder durch Verstoß gegen das Gebot der sportlichen Fairness

3. Betroffenen Mitgliedern ist rechtliches Gehör zu gewähren.

4. Der Gesamtvorstand entscheidet auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes. Er hat bei der Bemessung der Maßregelung die Ausgewogenheit von Strafe und Vergehen zu beachten. Der Strafbeschlußss ist dem Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

5. Berufung gegen Entscheidungen des Gesamtvorstandes als Disziplinarkommission sind von einer Mitgliederversammlung zu entscheiden.


§ 8          Beiträge

1. Von den Mitgliedern werden Beiträge, Umlagen und/oder sonstige Leistungen gefordert. Art und Höhe werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Näheres regelt eine Beitragsordnung.


§ 9          Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand


§ 10       Mitgliederversammlung (MV)

1. Die MV ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Genehmigung des Geschäftsberichtes über die Vereinsarbeit im abgelaufenen Jahr
b) Feststellung der Jahresrechnung und Genehmigung des Berichtes des(r) Schatzmeisters(in)
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer sowie Abberufung von Vorstandsmitgliedern
e) Beschlußssfassung über Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins
f ) Bestätigung des Jugendvorstandes
g) Festsetzung der Beiträge
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern

2. MVen sind vom 1. Vorsitzenden – in Vertretung vom 2. Vorsitzenden - einzuberufen.

Eine ordentliche MV findet einmal jährlich - möglichst in den ersten 4 Monaten eines Kalenderjahres - statt.
Eine außerordentliche MV ist unverzüglich einzuberufen
a) auf Beschlußss des Gesamtvorstandes, insbesondere wenn das Vereinsinteresse es erfordert
b) wenn durch Ausscheiden von Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes, dieser nur noch stark eingeschränkt handlungsfähig ist
c) oder auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe

3. Form der Berufung:

a) Eine MV ist schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 14 Tagen einzuberufen.
b) Es genügt die rechtzeitige Aufgabe an die letzte bekannte Anschrift des Mitgliedes.
c) Die Einladung hat unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung zu erfolgen.
d) Außerdem soll die MV in der örtlichen Tagespresse und auf der Homepage des Vereins im Internet  angekündigt werden.

4.            Anträge an die MV:

a) Jedes Mitglied kann Anträge an die MV bis mindestens eine Woche vor Beginn der MV schriftlich bei dem/r Vorsitzenden einreichen. Darauf beruhende Änderungen der Tagesordnung sind durch Veröffentlichungen in der örtlichen Tagespresse oder im Internetauftritt des Vereins den Mitgliedern anzuzeigen.
b) Nicht rechtzeitig eingereichte Anträge können als Dringlichkeitsanträge angenommen werden, wenn mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder der Aufnahme des Antrages in die Tagesordnung zustimmen.

5. Näheres über die Durchführung regelt eine Geschäftsordnung für Mitgliederversammlungen.


6. Beurkundung von Beschlüssen einer MV:
Über jede MV ist von dem(r) Geschäftsführer(in), seinem(r)/ihrem(r) Stellvertreter(in) oder einem von der MV gewählten Protokollführer(in) eine Niederschrift anzufertigen. Das Protokoll zur MV ist vom Ersteller und vom Versammlungsleiter der MV eigenhändig zu unterschreiben und von der nächsten MV zu genehmigen.


§ 11       Vorstand

1. Der Vorstand gliedert sich in den

a) geschäftsführenden Vorstand als Vertretungsorgan:
Diesem gehören an der/die 1. Vorsitzende, der/die 1. Geschäftsführer(in) und der/die 1. Schatz-meister(in).
b) erweiterten Vorstand (Gesamtvorstand) als Geschäftsführungsorgan:

Dieser besteht neben dem geschäftsführenden Vorstand aus seinen Stellvertretern sowie allen Abteilungsleitern und deren Stellvertretern.


2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich i.S. des § 26 BGB durch den geschäftsführenden Vorstand vertreten. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind gegenüber Dritten alleinvertretungsberechtigt. Bei Geschäften mit einem Gesamtwert über Euro 2.500,- haben nur mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes zusammen Vertretungsmacht. Geschäfte mit einem Gesamtwert über Euro 5.000,- sind von einer Mitgliederversammlung zu genehmigen.


3. Der Gesamtvorstand kann für bestimmte Geschäfte „besondere Vertreter“ i.S. des § 30 BGB bestellen.


4. Der geschäftsführende Vorstand und seine Stellvertreter werden von der MV für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Gewählt werden darf jedes volljährige und voll geschäftsfähige Mitglied des Vereins. Wiederwahl ist zulässig.


5. Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet durch Zeitablauf, Rücktritt, Abberufung oder mit dem Ausscheiden aus dem Verein. Die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes kann nur durch eine MV herbeigeführt werden.


6. Tritt ein Mitglied des Gesamtvorstandes innerhalb seiner Amtszeit zurück, rückt der/die Stellvertreter(in) an seine Stelle. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.


7. Der Gesamtvorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten. Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes oder - bei Verhinderung - ihre Vertreter haben das uneingeschränkte Recht, an Sitzungen von Abteilungen, Ausschüssen o.ä. teilzunehmen.


8. Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf Ersatz der in Ausübung ihrer Tätigkeit als Vorstandsmitglied entstandenen Aufwendungen. Der Einzelnachweis der Aufwendungen ist nicht erforderlich, wenn pauschale Zahlungen den tatsächlichen Aufwand offensichtlich nicht übersteigen. Die Zahlung von pauschalem Aufwandsersatz und von Vergütungen an Vorstandsmitglieder ist grundsätzlich möglich. Die Zahlungen dürfen nicht unangemessen hoch sein und die Ehrenamtspauschale nicht überschreiten. Die Vorstandsmitglieder können den Verzicht auf den Aufwandsersatz und/oder die Vergütung erklären und haben dann Anspruch auf eine Zuwendungsbestätigung i.S. des Einkommensteuergesetz.


9. Die Satzung wird ergänzt durch eine Geschäftsordnung für den Vorstand.


10. Der Vorstand soll verdiente Mitglieder auszeichnen. Näheres regelt eine Ehrungsordnung.



§ 12       Untergliederung des Vereins


1. Der Verein gliedert sich in verschiedene Abteilungen. Dies sind zur Zeit:

a) Seniorenabteilung Fußball
b) Jugendabteilung Fußball

Bei Bedarf können auf Beschluß des Gesamtvorstandes neue Abteilungen gegründet oder bestehende aufgelöst werden.


2. Die einzelnen Abteilungen sind nicht rechtsfähig.


3. Sie werden von den Abteilungsleitern und ihren Stellvertretern geführt, die auf einer Abteilungsver-sammlung oder im Rahmen einer MV von den Angehörigen der betroffenen Abteilung für 2 Jahre gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.

Für die Einberufung und Beschlußfassung auf Abteilungsversammlungen gelten die Bestimmungen für eine MV sinngemäß.

4. Die Abteilungen können sich weiter in Sportgruppen oder Mannschaften untergliedern.



§ 13       Jugend des Vereins


1. Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung des Vereins selbständig. Sie entscheidet allein über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Näheres regelt eine Jugendordnung.


§ 14       Rechnungsprüfung


1. Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.

2. Die Buch- und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig nach Abschluß eines Kalenderjahres durch die von der MV gewählten Rechnungsprüfer geprüft. Diese erstatten den Mitgliedern auf der ordentlichen MV einen Prüfungsbericht.


3. Die Rechnungsprüfer schlagen der MV bei Vorliegen einer ordnungsmäßigen Buchführung die Ent-lastung der/des Schatzmeisters/in vor. Beanstandungen, die die Aussagekraft der Bücher oder die Führung der Kasse betreffen, sind dem/r Vorsitzenden unverzüglich nach Bekanntwerden von den Rechnungsprüfern mitzuteilen.


4. Die Rechnungsprüfer werden von der MV für die Dauer von 2 Jahren gewählt und können einmal wie-dergewählt werden. Mitglieder des Gesamtvorstandes können nicht zu Rechnungsprüfern bestellt werden.



§ 15       Auflösung des Vereins


1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen MV beschlossen werden, deren ein-ziger Tagesordnungspunkt die Auflösung sein muß.

2. Zur Einberufung dieser außerordentlichen MV ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand zu stellen, der von 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins unterschrieben werden muß.


3. Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von 3/4 der erschienenen Mitglieder.

4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Jülich mit der Maßgabe es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Kinder- oder Jugendarbeit für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke in Stetternich zu verwenden.


5. Die Liquidatoren des Vereins werden durch die außerordentliche MV bestellt.


6. Die Verschmelzung des Vereins mit einem bestehenden bzw. auf einen neugegründeten gemeinnützigen Verein bedarf ebenfalls einer außerordentlichen MV. Diese außerordentliche MV kann vom Gesamtvorstand herbeigeführt werden. Die Entscheidung der Verschmelzung bedarf der einfachen Mehrheit der erschienen Mitglieder.



§ 16       Datenschutz und Veröffentlichungen


1. Der Verein muss für die Durchführung satzungsmäßiger und sonstiger Zwecke Daten von seinen Mitgliedern erheben, verarbeiten und weiter geben. Außerdem werden regelmäßig oder zu besonderen Anlässen Veröffentlichungen in Wort und Bild, die die Persönlichkeitsrechte einzelner Personen betreffen können, vorgenommen. Zur Regelung der Rechte und Pflichten des Vereins, seiner Vertreter und der Mitglieder gibt sich der Verein eine Datenschutzverordnung.

Die geänderte Fassung der vorstehenden Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 26. März 2010 beschlossen.
Den Vereinsmitgliedern werden die Satzung und die ergänzenden Ordnungen durch Einstellen im Internetauftritt des Vereins zugänglich gemacht.

(R.Gottaut/Vorsitzender)           (M.Rahmen/Geschäftsführer)


Jugendordnung

Für die Jugend des Vereins gelten neben den Bestimmungen der Satzung, die hier aufgeführten Regelungen, sofern diese den Satzungsinhalt nicht verdrängen:

1. Mitglieder der Jugendabteilung sind alle Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

2. Das höchste Organ der Jugendabteilung ist die Jugendversammlung (JV), zu der alle Mitglieder der Jugendabteilung, die im laufenden Jahr das 14. Lebensjahr vollenden, einzuladen sind. Aktives Stimmrecht auf der JV besitzen alle Vereinsjugendlichen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Bezüglich der Formalien zur Einberufung und der Beschlussfassung der JV gelten die Bestimmungen einer MV analog.

3. Im Rahmen der JV wird auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes der/die Jugendlei-ter(in) nebst Stellvertreter(in) gewählt, die die Abteilung im Gesamtvorstand vertreten. Jugend-leiter(in) bzw. Stellvertreter(in) können nur erwachsene, voll geschäftsfähige Mitglieder des Vereins werden. Nach außen wird die Jugendabteilung vom geschäftsführenden Vorstand und der Abteilungsleitung zusammen vertreten.

4. Weiteres Organ der Jugendabteilung ist der Jugendausschuss, dem der/die Jugendleiter(in) und sein(e)/ihr(e) Stellvertreter(in) vorstehen. Er besteht neben der Abteilungsführung aus je einem stimmberechtigten Trainer/Betreuer je Jugendmannschaft und dem geschäftsführenden Vorstand. Der Jugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten im Verein. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel.

5. In den Jugendausschuss können maximal drei jugendliche Vertreter, die auf einer Jugendver-sammlung von den stimmberechtigten Jugendlichen im Verein gewählt werden, berufen werden. Möglichst sollen alle gemeldeten Jugendmannschaften der Altersklassen A-, B- und C-Jugend mit je einem Spieler vertreten sein. Die Jugendvertreter besitzen im Jugendausschuss volles Stimmrecht.


Beitragsordnung

1. Der Verein erhebt von jedem ordentlichem Mitglied Beiträge. Zusätzlich werden von neu eintretenden und angenommenen Mitgliedern Aufnahmegebühren verlangt.

2. Die Höhe der Beiträge, der Aufnahmegebühren und eventueller Sonderzahlungen (z.B. Umlagen) oder die Erbringung spezieller Arbeitsleistungen werden auf Antrag des Vorstandes von einer Mitgliederversammlung beschlossen. Der Verein ist dabei an die vom Landessportbund festgeschriebenen Mindestbeiträge gebunden.

3. Beitragsänderungen können rückwirkend auf den 1.1. des laufenden Geschäftsjahres beschlossen werden.

4. Die Mitgliederversammlung hat folgende Beiträge festgesetzt für:

a) Vollzahler (aktive Mitglieder über 14 Jahre und aktive Mitglieder, die im Geschäftsjahr das 14. Lebensjahr vollenden) 54,00 Euro

b) Ermäßigte (inaktive Mitglieder und Kinder unter 14 Jahren) 36,00 Euro

c) Kinderturnen 20,00 Euro

d) Familien 100,00 Euro

e) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Beitragszahlung befreit.

5. Die Aufnahmegebühr für aktive Mitglied im Fußball beträgt 10,00 Euro

6. Sonderzahlungen von Mitgliedern an den Verein sind zur Zeit nicht festgesetzt.

7. Beiträge sind jährlich zu Anfang eines Kalenderjahres zu erbringen. Neu aufgenommene Mitglieder zahlen nur einen anteiligen Jahresbeitrag, ab Beginn des Monats, in dem der Aufnahme zugestimmt wurde. Aufnahmegebühr und anteiliger Jahresbeitrag sind mit Zustimmung zur Aufnahme fällig.

8. Die Zahlung der Beiträge erfolgt durch Lastschriftverfahren. In Ausnahmefällen kann nach Antrag an den Vorstand Überweisung zugelassen werden. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem/r Schatz-meister(in) Änderungen in der Bankverbindung mitzuteilen.

9. Der Vorstand ist angehalten beitragssäumige Mitglieder zu mahnen. Er kann dabei Mahngebüren in Höhe von 5 % der Beitragsforderung erheben. Gebühren für die Nichteinlösung von Lastschriften sind dem Verein durch das Mitglied zu erstatten.

10. Der Familienbeitrag erstreckt sich auf folgende Angehörigen, sofern sie dem Haushalt des zahlenden Mitgliedes zuzurechnen sind: (Aufnahmeantrag ist in jedem Fall erforderlich)


a) Ehegatten bzw. Partner eheähnlicher Lebensgemeinschaft

b) minderjährige Kinder

c) volljährige Kinder bis 25 Jahre, sofern sie sich in der Ausbildung, Wehrpflicht etc. befinden und ein Nachweis darüber dem Vorstand für jeden Erhebungszeitraum vorgelegt wird.

11. Der Vorstand ist berechtigt, Beiträge für ein bestimmtes Mitglied auch in Teilen zu ermäßigen, zu stunden oder zu erlassen.


Geschäftsordnung für Mitgliederversammlungen

1. Jede MV muss von einem Versammlungsleiter (VL) geleitet werden. Dieses Amt soll im allgemeinen der/die 1. Vorsitzende übernehmen. Allerdings besitzt die MV das Recht einen Versammlungsleiter selbst zu bestimmen.

2. Der VL hat allgemein für die Einhaltung der Förmlichkeiten der Satzung und der Geschäftsordnung zu sorgen. Ihm steht die Ordnungsgewalt zu. Er kann Mitglieder des Saales verweisen, wenn sie den Ablauf der Versammlung stören. Der VL erteilt das Wort und kann es auch entziehen. Er kann auch für einzelne Tagesordnungspunkte einen Diskussionsleiter benennen. Vor einem Wortentzug ist der Redner zu mahnen und muss der Wortentzug angedroht werden. Redeerlaubnis ist in der Regel in der Reihenfolge der Wortmeldungen zu erteilen. Daher soll eine Rednerliste geführt werden. Der VL kann jedoch von dieser Reihenfolge insbesondere aus sachlichen Erwägungen abweichen.

3. Der Versammlungsleiter eröffnet die MV förmlich und stellt die Beschlussfähigkeit fest. Beschlussfähig ist jede satzungsgemäß einberufene MV ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder.

4. Die MV hat zunächst einen Protokollführer zu wählen, der den Inhalt der auf der Versammlung gefassten Beschlüsse und das Ergebnis der Wahlen aufzuzeichnen hat.

5. Anschließend ist vom VL der Tagesordnungsvorschlag des Vorstandes bekannt zu geben. Die MV kann Tagesordnungspunkte streichen, hinzufügen und/oder ihre Reihenfolge verändern. Die Aufnahme neuer Punkte in die Tagesordnung durch die MV darf nur erfolgen, soweit es sich nicht um Anträge zur Änderung der Satzung oder der Beitragsordnung handelt, da diese einer vorherigen Bekanntmachung an alle Mitglieder bedürfen. Die endgültige Tagesordnung ist von der MV festzustellen.

6. Der VL führt die MV durch die einzelnen Punkte der Tagesordnung. Er entscheidet, ob ein während einer Debatte gestellter Antrag ein vorrangig zu behandelnder Antrag zur Geschäftsordnung ist. Anträge zur Geschäftsordnung sind insbesondere Anträge auf Begrenzung der Redezeit, Schluss der Rednerliste, Schluss der Debatte, Unterbrechung der Sitzung, Änderung der Tagesordnung und Durchführung einer Abstimmung. Wer zur Geschäftsordnung reden will, erhält das Wort außerhalb der Reihe. Zu Anträgen zur Geschäftsordnung sollte nur eine Gegenrede zugelassen und anschließend ohne weitere Debatte sofort abgestimmt werden.

7. Alle Anträge der MV, die mit der angekündigten Tagesordnung in einem inneren Zusammenhang stehen, sind vom VL zur Abstimmung zu stellen und erforderlichenfalls zu diesem Zweck noch einmal bekannt zu machen.

8. Die Abstimmung kann bei offensichtlicher allgemeiner Zustimmung per Akklamation erfolgen. Darüber hinaus kann offen per Handzeichen oder auf Antrag geheim abgestimmt werden. Das Abstimmungsergebnis ist vom VL bekannt zu geben.

9. Beschlussfassung:

a) Jedes volljährige Mitglied besitzt eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
b)Entscheidungen über Anträge erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Mehrheitsfindung nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
c)Beschlüsse zu Satzungsänderungen oder Änderungen des Vereinszwecks bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der erschienenen Mitglieder; Entscheidungen über die Auflösung des Vereins der Zustimmung von mindestens 3/4 der erschienenen Mitglieder; Entscheidungen über die Fusion mit einem anderen Verein der Zustimmung der einfachen Mehrheit der erschienen Mitglieder.

10. Wahlen:

Auch die Wahlen werden vom VL durchgeführt, es sei denn, dass er sich selbst für einen Posten zur Verfügung stellt oder die MV einen speziellen Wahlleiter bestellt. Vorgeschlagene Kandidaten sind zunächst nach ihrer Annahmebereitschaft zu fragen. Gibt es nur einen Kandidaten ist er gewählt, wenn er mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält. Bei Stichwahlen mit mindestens zwei Kandidaten ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt (relative Mehrheit).

Die vorstehende Geschäftsordnung wurde auf der Mitgliederversammlung am 19.03.1999 beschlossen.


Geschäftsordnung für den Vorstand

1.Der Gesamtvorstand besitzt folgende Posten:

Geschäftsführender Vorstand:
1. Vorsitzende(r)
1. Geschäftsführer(in)
1. Schatzmeister(in)

Erweiterter Vorstand:
2. Vorsitzende(r)
2. Geschäftsführer(in)
2. Schatzmeister(in)
Jugendleiter(in) und Stellvertreter(in)
Abteilungsleiter(in) Fußball und Stellvertreter(in)
ggf. besondere Vertreter (vom Gesamtvorstand für bestimmte Aufgabengebiete eingesetzt, z.B. zur Durchführung von Jubiläen, Bauvorhaben u.ä.)

2. Der Vorstand trifft sich möglichst einmal im Monat zu einer Sitzung, in der die Geschäfte und die Verwaltung des Vereins abgestimmt werden. Der/die Vorsitzende ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder es beantragen.

3. Ort und Datum der nächsten Vorstandssitzung wird auf der Vorstandsversammlung festgelegt; nicht anwesende Vorstandsmitglieder haben sich insoweit zu erkundigen. Sollte die Festlegung unterblieben sein, erfolgt die Einberufung einer Vorstandssitzung durch kurze Mitteilung an alle Vorstandsmitglieder durch den Vorsitzenden.

4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte des geschäftsführenden Vorstandes und seiner Stellvertreter anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Mehrheitsfindung nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/r 1. Vorsitzenden den Ausschlag.

5. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden oder bei Verhinderung von 1. und 2. Vorsitzendem vom 1. Geschäftsführer geleitet. Dieser Sitzungsleiter hat dann die Rechte und Pflichten des Versammlungsleiters einer Mitgliederversammlung.

6. Über die Beschlüsse auf den Vorstandssitzungen soll eine Niederschrift angefertigt werden.

Die vorstehende Geschäftsordnung wurde auf der Mitgliederversammlung am 19.03.1999 beschlossen



Datenschutzordnung

1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein personenbezogene Daten auf. Diese Informationen werden im vereinseigenen EDV-System und auf Systemen einzelner, befugter Mitglieder (in der Regel des Vorstandes) gespeichert.

2. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden vom Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.

3. Als Mitglied des Fußballverbandes Mittelrhein und anderer Organisationen sowie im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung ist der Verein gezwungen, Daten seiner Mitglieder in elektronischer Form an Dritte (z.B. Verbände oder im Bankverkehr) weiter zu geben.

4. Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens in Medien öffentlich bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten oder auch Bilder veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten oder von Bildern vorbringen. In diesem Fall unterbleibt in der Zukunft eine weitere Veröffentlichung in Bezug auf dieses Mitglied.

5. Zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Rechte gewährt der Vorstand Mitgliedern, die nicht dem erweiterten Vorstand des Vereins angehören, Einsicht in das Mitgliederverzeichnis nur gegen die schriftliche Versicherung, dass die Daten nicht zu gesetzeswidrigen oder kommerziellen Zwecken verwendet werden.

6. Beim Austritt werden personenbezogene Daten des Mitglieds aus dem laufenden Mitgliederverzeichnis gelöscht und soweit nötig in eine Archivdatei überführt. Sämtliche Daten des austretenden Mitglieds, die die Rechnungslegung betreffen, werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nach dem Austritt des Mitglieds aufbewahrt.


Ehrungsordung

Der Verein würdigt besondere Verdienste von Mitgliedern und in Ausnahmefällen auch von Nichtmitgliedern für den SC Stettenich 08 e.V. durch Ehrungen. Ehrungen werden sowohl als Dank und Anerkennung für erworbene Verdienste und geleistete ehrenamtliche Arbeit als auch in der Absicht vorgenommen, für weiteres Engagement zu motivieren. Die Ehrungswürdigkeit wird gemessen an Umfang und Bedeutung der erbrachten Leistung für die Belange des Vereins und an der Dauer des Engagements.

Grundlage für die Zuerkennung von Ehrungen ist die nachstehende Ordnung, die auf der Mitgliederversammlung am 19.03.1999 verabschiedet wurde.

1. Ehrungen erfolgen durch Ernennung zum Ehrenmitglied oder durch Auszeichnungen.

2. Mitglieder, die sich in herausragendem Maße und durch besonders langjähriges, ehrenamtliches Engagement für den Verein verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Voraussetzung für die Ernennung sind in der Regel die Inhaberschaft der goldenen Ehrennadel des SC 08 und somit langjähriges Engagement in ganz besonderer Weise für das Wohl des Vereins.
Ehrenmitglieder besitzen Mitgliederstatus.
Sie sind jedoch von der Beitragspflicht freigestellt.

3. Als Auszeichnungen können verliehen werden:

a) die silberne Ehrennadel des Vereins:
Voraussetzung:25-jährige Mitgliedschaft im Verein oder 10-jährige ehrenamtliche Tätigkeit im Vorstand, in der Abteilungsleitung, als Fußball-Schiedsrichter oder bei der Betreuung von Sportgruppen
b)die goldene Ehrennadel des Vereins:
Voraussetzung:40-jährige Mitgliedschaft im Verein oder 20-jährige ehrenamtliche Tätigkeit im Vorstand, in der Abteilungsleitung, als Fußball-Schiedsrichter oder bei der Betreuung von Sportgruppen.
Darüber hinaus kann der Vorstand verdiente Mitglieder für Ehrungen durch andere Organisationen vorschlagen. Für besondere Leistungen von zeitlich kürzerer Dauer können Anerkennungsgeschenke vergeben werden.

4. Der Vorstand ist verpflichtet bei der Vorbereitung der satzungsmäßigen Mitgliederversammlung anhand der Mitgliederdatei und/oder anderer Unterlagen (z.B. Geschäftsberichte) zu prüfen, ob Mitglieder die Voraussetzungen für eine Auszeichnung erfüllen. Die Übernahme ehrenamtlicher Arbeit in Doppelfunktion (z.B. im Vorstand und als SR/Betreuer in einem Jahr) wird bei der Prüfung der Voraussetzungen berücksichtigt. Die Ausübung des Sportangebots des Vereins als aktiver Spieler gilt nicht als ehrenamtliche Tätigkeit.

5. Anträge auf die Ernennung zum Ehrenmitglied werden im allgemeinen durch den Vorstand an eine Mitgliederversammlung gestellt. Sie können allerdings auch von jedem Mitglied unter Einhaltung der Antragsfrist eingereicht werden. Die Anträge sollen eine Darlegung der Verdienste und die Würdigung der vorgeschlagenen Person enthalten.

6.Für die Zuerkennung einer Ehrenmitgliedschaft ist die Mitgliederversammlung zuständig. Über die Ernennung zum Ehrenmitglied wird per Handzeichen oder auf Antrag in geheimer Abstimmung entschieden. Es ist die einfache Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich. Die Ernennung zum Ehrenmitglied ist dem Geehrten durch den Vorsitzenden mitzuteilen.

7. Über die Ehrungen sollen Urkunden ausgehändigt werden. Der Ehrungsakt und die Aushändigung der Urkunden und Auszeichnungen sollen in einem angemessenem Rahmen erfolgen, z.B. auf einer Mitgliederversammlung, bei Sportwochen oder Festakten anlässlich von Jubiläen. Ein Vertreter des geschäftsführenden Vorstandes (i.d.R. der Vorsitzende) führt die Auszeichnungen durch.

8. Eine Mitgliederversammlung kann eine Ehrung widerrufen und die Auszeichnung entziehen, wenn sich der Betroffene seiner Ehrung nachträglich, insbesondere durch vereinsschädigendes Verhalten, als unwürdig erweist. Für den Widerruf ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich. Der Betroffene ist bei Widerruf verpflichtet, Auszeichnung und Urkunde zurückzugeben.

 
   
 
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